Satzung


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


(1) Der Verein trägt den Namen „Umweltforum für Aktion und Zusammenarbeit e. V.“

(2) Er hat den Sitz in Berlin.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Vereinszweck

Der grundsätzliche Vereinszweck ist der Schutz der natürlichen Ökosysteme mit ihrer biologischen Vielfalt und ihren natürlichen Ressourcen als Grundlage allen Lebens. Durch konkrete, vom Verein durchgeführte Umweltkommunikations- und Umweltinformationsprojekte sollen unterschiedliche Zielgruppen zu einer verantwortungsbewussten Mensch-Umwelt-Beziehung motiviert werden (vom Wissen zum Handeln). Als Grundlage hierzu dient die Stärkung der Bewusstseinsbildung für Notwendigkeit einer Nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agenda 21 bzw. im Sinne von „ökologisch tragfähig“ und „geschlechtergerecht“. Der Verein will unter anderem neuartige und innovative Kommunikationsformen in die Umweltkommunikation einbringen.

Der Satzungszweck kann z.B. verwirklicht werden durch:
a) Umweltbildungsprojekte mit besonderer Strahlkraft und Langlebigkeit (Naturerlebnisexkursionen in Nationalparken, praxisnahe Seminarreihen für eine umweltfreundliche Haushaltsführung etc.)

b) Vermittlung von Wissen mittels solcher Projekte, die durch eine Kombination von vielfältigen und unterschiedlichen Medien und Umweltkommunikationsformen (z. B. Film- und Medienprojekte, Printmaterialien, Informations- und Dialogveranstaltungen, künstlerische Aktionen, elektronische Medien etc.) gekennzeichnet sind und dabei  Wissen und Erfahrungen über ökologisch nachhaltig Handeln zum Kernthema machen

c) Vorhaben zur Vermittlung von Wissen über die Umwelt und Nachhaltige Entwicklung (Umweltinformation)

d) Erfolgsevaluationen neuer Kommunikationswege und -formen für eine Nachhaltige Entwicklung

 
§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer puren Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Allerdings können sie im Rahmen konkreter und finanzierter Projektarbeit im Sinne der Satzung vom Verein angestellt werden oder als Honorarkräfte (Werkverträge) beschäftigt werden.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und die Ziele unterstützt.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder kann im Interesse der Effektivität des Vereins begrenzt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden und wird binnen eines Monats wirksam.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(6) Fördermitgliedschaften sind für natürliche und juristische Personen möglich. Förder-
mitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell.

(7) Ehrenmitglieder unterstützen den Verein ideell. Sie sind von dem Mitgliedsbeitrag befreit.

(8) Spenden ab 100,-- Euro werden automatisch mit einem Spendennachweis des Vereins zum Jahresende quittiert. Spenden unter 100,-- Euro werden auf konkreten Wunsch des Spenders mit einem Spendennachweis quittiert.

(9) Angestellten des Vereins wird für die Zeit ihrer Mitarbeit die ordentliche Mitgliedschaft automatisch zuerkannt.

 
§ 5 Vereinsmittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen, z.B. für Projektarbeit, die im Sinne der Satzung durchgeführt wird.

(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Vorstand legt die Beitragshöhe fest. Die Mitgliedsbeiträge müssen immer zum 31.03. eines jeden Jahres entrichtet werden.

(3) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder Zuwendungen.

§ 6 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
• der Aufsichtsrat
 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Die Vorstandsmitglieder können hauptamtlich tätig sein, sofern es die Geschäfte des Vereins erfordern und finanziell ermöglichen. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des Vorstandes die hauptamtliche Bestellung der Vorstandsmitglieder.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er stellt jährlich den Maßnahmen- und Arbeitsplan sowie den Jahresabschluss und den Jahresbericht auf.
(4) Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit von der Mitgliederversammlung gewählt. Er kann aus wichtigem Grund jederzeit vom Aufsichtsrat abberufen werden. Ansonsten bleibt er bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist um wesentliche Entscheidungen, die seit der letzten Vorstandsitzung getroffen wurden, zu ergänzen. Es wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden unterschrieben.
(6) Die Vorstandssitzungen werden von dem /der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand entscheidet einvernehmlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand kann sich eine von der Mitgliederversammlung zu genehmigende Geschäftsordnung geben, die unter anderem die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands im Innenverhältnis und Art/Umfang der Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat einhält.
(8) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben delegieren.

 
§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden, wenn möglich, in Verbindung mit einer Tagung. Die Einladung wird schriftlich vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung versendet.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Beratung und Beschlussfassung über die Vereinsarbeit
• Beratung und Beschlussfassung über den Jahresarbeits- und wirtschaftsplan
• Wahl des Vorstandes
• Wahl des Aufsichtsrates
• Entlastung des Vorstandes
• Festlegung von Mitgliedsbeiträgen
• Satzungsänderungen
• Fortentwicklung und Auflösung des Vereins
(3) Beschlüsse werden protokolliert und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Damit sind sie bindend.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Fördermitglieder haben das Recht der Anwesenheit, aber kein Stimmrecht. Fördermitglieder, die jährlich mindestens 100,-- Euro auf das Vereinskonto einzahlen, erhalten automatisch ein Stimmrecht und werden zur Versammlung eingeladen.

(5) Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied stellen. Sie müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem Vorstandsvorsitzenden eingereicht und begründet werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung beschließt diese über die Aufnahme der Ergänzungsanträge in die Tagesordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitglieder können anderen Mitgliedern ihre Stimme durch eine schriftliche Mitteilung übertragen, wenn sie an einer Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können. Ein Mitglied kann maximal zwei Stimmen anderer Mitglieder übertragen bekommen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Mitgliedsversammlungen dürfen nicht an gesetzlichen Feiertagen stattfinden, die deutschlandweit gelten.
 
§ 9 Aufsichtsrat


(1) Der Aufsichtsrat besteht aus seinem/r Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von den Vereinsmitgliedern gewählt. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Aufsichtsratsmitglieder drei Jahre im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Aufsichtsrat wirkt bei der strategischen Planung mit und übt die operative Kontrolle über den Vorstand aus. Die Aufgaben im Einzelnen:
a) Unterbreitung von Vorschlägen an die Mitgliederversammlung für die Berufung und Abberufung des Vorstandes

b) Außerordentliche Abberufung des Vorstandes – bei unmittelbar drohendem Schaden für den Verein durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemeinsam mit einem/r Stellvertreter/in – jeweils in Verbindung mit unmittelbar anschließender Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Genehmigung der Abberufung; bei nicht erfolgter Genehmigung gilt die Abberufung als nicht erfolgt

c) Beratung des Vorstands in strategischen und inhaltlichen Angelegenheiten

d) Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten und Arbeitsgrundsätzen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und in Zusammenarbeit mit dem Vorstand

e) Entgegennahme von Berichten und Abschlüssen des Vorstandes

f) Empfehlung eines Rechnungsprüfers
 
§ 10 Rechnungsprüfung


(1) Der Aufsichtsrat wählt eine/n Rechnungsprüfer/in, die nicht Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates ist, für jeweils zwei Jahre.

(2) Der/die Rechnungsprüfer/in prüft die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres und berichtet darüber dem Aufsichtsrat auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Der/die Rechnungsprüfer/in muss eine/n Steuerberater/in oder Wirtschaftsprüfer/in hinzuziehen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
 

§ 11 Satzungsänderung


(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitgliedern erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung im Bereich Umweltschutz/Nachhaltige Entwicklung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese wird vom Vorstand ausgewählt.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.